Satzung der Waldkinder Bessenbach e.V. 


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Waldkinder Bessenbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in 63856 Bessenbach. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg.


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern, zum Beispiel durch den Betrieb einer Waldkindergruppe oder eines Waldkindergartens. Dieser Zweck soll nach Möglichkeit durch die Beschäftigung einer pädagogischen Fachkraft erreicht werden. 

Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt, oder wenn der Jahresbeitrag, auch nach Mahnung, nicht geleistet wird. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen.

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus: dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem/der KassiererIn. 

2. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes BeisitzerInnen bestimmen. Diese sind bei allen vom Vorstand im Sinne dieser Satzung oder der Geschäftsordnung zu treffenden Beschlüsse mitstimmberechtigt. 

3. Vorstand im Sinne des BGB §26 ist der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. 

5. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit entbunden. 

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Ehrenamtspauschale

Der Vorstand sowie die von der Mitgliederversammlung bestellten Beisitzer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer eine festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720,- € pro Jahr beschließen. 

Für den Verein tätige Übungsleiter erhalten eine Übungsleiterpauschale von bis zu 2400,- € pro Jahr.

§10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden vom Vorstand durch einfachen Rundbrief an die letztbekannte Adresse einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage beginnend mit dem Absendedatum. Die Mitgliederversammlung ist ohne einer Mindestanzahl von Mitgliedern stimmberechtigt und beschlussfähig.

§12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen, soweit sie nicht die in §8 Satz 6 genannten betreffen, und zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der SchriftführerIn und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§14 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese muss sich an der Satzung orientieren, insbesondere an den dort vorgegebenen Beschlussmehrheiten.

§15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungspflichtige Liquidatoren. 

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fließt den Bessenbacher Kindergärten St. Wendelinus Verein, Straßbessenbach, St. Georgs Verein, Keilberg und St. Ottilien Verein, Oberbessenbach jeweils zu gleichen Teilen zu, mit der Bestimmung, dass dieses nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kindern im Vorschulalter zu verwenden ist, bzw. im Falle der Neugründung dieses Vereins diesem wieder auszuhändigen ist. 

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend im Falle des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke oder wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Stand 01.10.2021